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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'

Dokument 61 - 70 von 776 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 89 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 89 ORDNUNG IN DEN SITZUNGEN Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 5 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 5 VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN DER AMTSHILFE (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 2. aus tatsächlichen Gründen ...
§ 90 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 90 BESCHLUSSFÄHIGKEIT (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen ...
§ 6 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 6 AUSWAHL DER BEHÖRDE Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört ...
§ 91 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 91 BESCHLUSSFASSUNG Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. * zum Seitenanfang ...
§ 7 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 7 DURCHFÜHRUNG DER AMTSHILFE (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte ...
§ 92 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 92 WAHLEN DURCH AUSSCHÜSSE (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. (2) Gewählt ist ...
§ 8 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8 KOSTEN DER AMTSHILFE (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im ...
§ 93 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 93 NIEDERSCHRIFT Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder ...
§ 8a VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8A GRUNDSÄTZE DER HILFELEISTUNG (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist ...
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