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Trefferliste für 'vwgo'
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- § 55 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 55 §§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 137 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 137 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung 1. von Bundesrecht oder 2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach
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- § 55a VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 55A (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen
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- § 138 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 138 Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
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- § 55b VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 55B (1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden
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- § 139 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 139 (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz
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- § 55c VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 55C FORMULARE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann
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- § 140 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 140 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter
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- § 55d VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 55D NUTZUNGSPFLICHT FÜR RECHTSANWÄLTE, BEHÖRDEN UND VERTRETUNGSBERECHTIGTE BEVOLLMÄCHTIGTE Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt
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- § 141 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 141 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum
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