zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 89 HAFTUNG FÜR ÄNDERUNGEN DER WASSERBESCHAFFENHEIT (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 11A VERFAHREN BEI VORHABEN ZUR ERZEUGUNG VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN (1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 90 SANIERUNG VON GEWÄSSERSCHÄDEN (1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf 1. den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 12 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER ERLAUBNIS UND DER BEWILLIGUNG, BEWIRTSCHAFTUNGSERMESSEN (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 91 GEWÄSSERKUNDLICHE MAßNAHMEN Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 13 INHALTS- UND NEBENBESTIMMUNGEN DER ERLAUBNIS UND DER BEWILLIGUNG (1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 92 VERÄNDERUNG OBERIRDISCHER GEWÄSSER Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 13A VERSAGUNG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER ERLAUBNIS FÜR BESTIMMTE GEWÄSSERBENUTZUNGEN; UNABHÄNGIGE EXPERTENKOMMISSION (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 93 DURCHLEITUNG VON WASSER UND ABWASSER Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 13B ANTRAGSUNTERLAGEN UND ÜBERWACHUNG BEI BESTIMMTEN GEWÄSSERBENUTZUNGEN; STOFFREGISTER (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz ...