Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'

Dokument 61 - 70 von 172 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 69f BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69F ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON HOCHSCHULAUSBILDUNGSZEITEN (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist ...
§ 69g BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69G VERSORGUNGSÜBERLEITUNGSREGELUNGEN AUS ANLASS DES DIENSTRECHTSNEUORDNUNGSGESETZES (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind ...
§ 69h BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69H ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR ANHEBUNG DES RUHESTANDSEINTRITTSALTERS (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes ...
§ 69i BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69I ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES EINSATZVERSORGUNGS-VERBESSERUNGSGESETZES UND DES BUNDESWEHR-ATTRAKTIVITÄTSSTEIGERUNGSGESETZES Ist der Anspruch nach ...
§ 69j BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69J ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES PROFESSORENBESOLDUNGSNEUREGELUNGSGESETZES Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und ...
§ 69k BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69K ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES VERSORGUNGSRÜCKLAGEGESETZES UND WEITERER DIENSTRECHTLICHER VORSCHRIFTEN Für Versorgungsfälle ...
Inhaltsübersicht BeamtVG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Geltungsbereich §   1a Lebenspartnerschaft §   2 Arten der Versorgung §   3 Regelung durch Gesetz ...
§ 69l BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69L ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 55 § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. Für Versorgungsfälle ...
§ 1 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend ...
§ 69m BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69M ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES BESOLDUNGSSTRUKTURENMODERNISIERUNGSGESETZES (1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 next

neue Volltext-Suche