zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69F ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG VON HOCHSCHULAUSBILDUNGSZEITEN (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69G VERSORGUNGSÜBERLEITUNGSREGELUNGEN AUS ANLASS DES DIENSTRECHTSNEUORDNUNGSGESETZES (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69H ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUR ANHEBUNG DES RUHESTANDSEINTRITTSALTERS (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69I ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES EINSATZVERSORGUNGS-VERBESSERUNGSGESETZES UND DES BUNDESWEHR-ATTRAKTIVITÄTSSTEIGERUNGSGESETZES Ist der Anspruch nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69J ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES PROFESSORENBESOLDUNGSNEUREGELUNGSGESETZES Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69K ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES VERSORGUNGSRÜCKLAGEGESETZES UND WEITERER DIENSTRECHTLICHER VORSCHRIFTEN Für Versorgungsfälle ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Lebenspartnerschaft § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69L ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 55 § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. Für Versorgungsfälle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69M ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DES BESOLDUNGSSTRUKTURENMODERNISIERUNGSGESETZES (1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn ...