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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'

Dokument 61 - 70 von 173 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 30 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 30 ALLGEMEINES (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird ...
§ 31 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 31 DIENSTUNFALL (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes ...
§ 31a BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 31A EINSATZVERSORGUNG (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes ...
§ 32 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 32 ERSTATTUNG VON SACHSCHÄDEN UND BESONDEREN AUFWENDUNGEN Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung ...
§ 33 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 33 HEILVERFAHREN (1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen, 2. die notwendige Versorgung ...
§ 34 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 34 PFLEGEKOSTEN Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten ...
§ 35 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 35 UNFALLAUSGLEICH (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert ...
§ 36 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 36 UNFALLRUHEGEHALT (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt ...
§ 37 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 37 ERHÖHTES UNFALLRUHEGEHALT (1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet ...
I. BMinUWidAnO 2004 - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER UNFALLFÜRSORGE NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ EINSCHLIEßLICH DES ERLASSES VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH ...
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