zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 48 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN FÜR DEN SCHUTZ VON EXEMPLAREN WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN DURCH ÜBERWACHUNG DES HANDELS (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 48A ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN IN BEZUG AUF INVASIVE ARTEN Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 49 MITWIRKUNG DER ZOLLBEHÖRDEN (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 50 ANMELDEPFLICHT BEI DER EIN-, DURCH- UND AUSFUHR ODER DEM VERBRINGEN AUS DRITTSTAATEN (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 51 INVERWAHRUNGNAHME, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG DURCH DIE ZOLLBEHÖRDEN (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 51A ÜBERWACHUNG DES VERBRINGENS INVASIVER ARTEN IN DIE UNION (1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 52 AUSKUNFTS- UND ZUTRITTSRECHT (1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 54 ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN; ERLASS VON VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 55 DURCHFÜHRUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER ODER INTERNATIONALER VORSCHRIFTEN; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch ...