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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 13 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 13 ERPROBUNGSZEIT (1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert 1. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
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- § 11 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 11 VERWENDUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG EINES LANDES (1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden 1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
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- § 14 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 14 ALLGEMEINE BEFUGNISSE (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz
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- § 14 BPolHfV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTINNEN UND POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI*) (BUNDESPOLIZEI-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BPOLHFV) § 14 LEISTUNGEN ZUR REHABILITATION (1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend ...
- § 21 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 21 ERHEBUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden
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- § 20 BPolHfV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTINNEN UND POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI*) (BUNDESPOLIZEI-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BPOLHFV) § 20 VERWALTUNGSVORSCHRIFT Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt eine ...
- § 2 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 2 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN § 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen
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- § 32 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 32 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
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- § 14 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 14 FORTBILDUNG SOWIE ERHALTUNG DER KÖRPERLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT (1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung
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- § 35 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 35 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND SPERRUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Stellt sie die
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