zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38G DAUER DES ZAHLUNGSANSPRUCHS FÜR SOLARANLAGEN DES ZWEITEN SEGMENTS Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38H ANZULEGENDER WERT FÜR SOLARANLAGEN DES ZWEITEN SEGMENTS § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 92 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU HERKUNFTSNACHWEISEN UND REGIONALNACHWEISEN Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 93 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU ANFORDERUNGEN AN GRÜNEN WASSERSTOFF (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39 GEBOTE FÜR BIOMASSEANLAGEN (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 94 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU SYSTEMDIENLICHEM ANLAGENBETRIEB Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39A SICHERHEITEN FÜR BIOMASSEANLAGEN Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 95 WEITERE VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Höchstwerte nach den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39B HÖCHSTWERT FÜR BIOMASSEANLAGEN (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Höchstwert verringert ...