Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'eeg and gesetz and 2025'

Dokument 61 - 70 von 244 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 88b EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88B VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR ANSCHLUSSFÖRDERUNG VON GÜLLEKLEINANLAGEN Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ...
§ 38 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38 ZAHLUNGSBERECHTIGUNG FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung ...
§ 88c EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88C VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR ZIELERREICHUNG Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung ...
§ 38a EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38A AUSSTELLUNG VON ZAHLUNGSBERECHTIGUNGEN FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden ...
§ 88d EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88D VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU INNOVATIONSAUSSCHREIBUNGEN Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen ...
§ 38b EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38B ANZULEGENDER WERT FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht ...
§ 38c EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38C GEBOTE FÜR SOLARANLAGEN DES ZWEITEN SEGMENTS (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die ...
§ 38d EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38D PROJEKTSICHERUNGSBEITRAG (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der ...
§ 89 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 89 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR STROMERZEUGUNG AUS BIOMASSE (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich ...
§ 38e EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38E HÖCHSTWERT FÜR SOLARANLAGEN DES ZWEITEN SEGMENTS (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 next

neue Volltext-Suche