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Trefferliste für 'insolvenzordnung'

Dokument 61 - 70 von 736 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 303 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 303 WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten ...
§ 38 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 38 BEGRIFF DER INSOLVENZGLÄUBIGER Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger ...
§ 136 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 136 STILLE GESELLSCHAFT (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird ...
§ 234 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 234 NIEDERLEGUNG DES PLANS Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 303a InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 303A EINTRAGUNG IN DAS SCHULDNERVERZEICHNIS Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1. denen die Restschuldbefreiung nach den ...
§ 39 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 39 NACHRANGIGE INSOLVENZGLÄUBIGER (1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
§ 137 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 137 WECHSEL- UND SCHECKZAHLUNGEN (1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den ...
§ 235 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 235 ERÖRTERUNGS- UND ABSTIMMUNGSTERMIN (1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und ...
§ 304 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 304 GRUNDSATZ (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes ...
Art 107 EGInsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) ART 107 EVALUIERUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR VERKÜRZUNG DES RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHRENS UND ZUR STÄRKUNG DER GLÄUBIGERRECHTE (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni ...
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