zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 42 RICHTZEICHEN (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 43 VERKEHRSEINRICHTUNGEN (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 44 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 44A BESONDERE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES FERNSTRAßEN-BUNDESAMTES (1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 45 VERKEHRSZEICHEN UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten ...
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