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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 14 FFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES DEUTSCHEN FILMS * (FILMFÖRDERUNGSGESETZ - FFG) § 14 BEFANGENHEIT (1) Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen
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- § 13 ContStifG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE CONTERGANSTIFTUNG (CONTERGANSTIFTUNGSGESETZ - CONTSTIFG) § 13 ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN (1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1. eine einmalige Kapitalentschädigung, 2. eine lebenslängliche
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- § 34a EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 34A UNIONSFREMDE BIETER (1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder
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- § 4 FoVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FORSTVERMEHRUNGSGUTGESETZ (FOVG) § 4 ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL (1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur 1. Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt
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- § 17 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 17 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN
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- Anlage BMELBGebV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IN DESSEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BMEL - BMELBGEBV) ANLAGE (ZU § 2 ABSATZ 1) GEBÜHREN- UND AUSLAGENVERZEICHNIS
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- § 6a NiSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VOR NICHTIONISIERENDER STRAHLUNG BEI DER ANWENDUNG AM MENSCHEN*) (NISG) § 6A BEKANNTGABE VON PRÜFSTELLEN (1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer
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- § 17 AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 17 INHALTLICHE BESCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, WIDERRUF, BEZEICHNUNG ALS INHABER EINER KERNANLAGE (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem
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- § 9 LuftVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 9 (1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund
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- § 38a ElektroG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 38A VOLLSTÄNDIG AUTOMATISIERTER ERLASS VON VERWALTUNGSAKTEN Verwaltungsakte der
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