zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 83 AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSONEN (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 83A BENACHRICHTIGUNG BEI EINER VERLETZUNG DES SCHUTZES VON SOZIALDATEN Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 84 RECHT AUF BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG, EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG UND WIDERSPRUCH (1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 85 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die Tat wird nur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 85A BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 86 ZUSAMMENARBEIT Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 87 BESCHLEUNIGUNG DER ZUSAMMENARBEIT (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 88 AUFTRAG (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 89 AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 90 ANTRÄGE UND WIDERSPRUCH BEIM AUFTRAG Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten ...