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- § 222 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 222 NAMHAFTMACHUNG VON ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGEN (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem
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- § 2 ThUG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR THERAPIERUNG UND UNTERBRINGUNG PSYCHISCH GESTÖRTER GEWALTTÄTER (THERAPIEUNTERBRINGUNGSGESETZ - THUG) § 2 GEEIGNETE GESCHLOSSENE EINRICHTUNGEN (1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die
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- § 222a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 222A MITTEILUNG DER BESETZUNG DES GERICHTS (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts
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- § 3 ThUG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR THERAPIERUNG UND UNTERBRINGUNG PSYCHISCH GESTÖRTER GEWALTTÄTER (THERAPIEUNTERBRINGUNGSGESETZ - THUG) § 3 GERICHTLICHES VERFAHREN Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren
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- § 222b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 222B BESETZUNGSEINWAND (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung
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- § 4 ThUG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR THERAPIERUNG UND UNTERBRINGUNG PSYCHISCH GESTÖRTER GEWALTTÄTER (THERAPIEUNTERBRINGUNGSGESETZ - THUG) § 4 SACHLICHE UND ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; BESETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS (1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz sind die Zivilkammern
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- § 223 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 223 VERNEHMUNGEN DURCH BEAUFTRAGTE ODER ERSUCHTE RICHTER (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht
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- § 5 ThUG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR THERAPIERUNG UND UNTERBRINGUNG PSYCHISCH GESTÖRTER GEWALTTÄTER (THERAPIEUNTERBRINGUNGSGESETZ - THUG) § 5 EINLEITUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS (1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
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- § 224 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 224 BENACHRICHTIGUNG DER BETEILIGTEN ÜBER DEN TERMIN (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
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- § 6 ThUG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR THERAPIERUNG UND UNTERBRINGUNG PSYCHISCH GESTÖRTER GEWALTTÄTER (THERAPIEUNTERBRINGUNGSGESETZ - THUG) § 6 BETEILIGTE (1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller. (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine
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