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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'

Dokument 701 - 710 von 2252 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1076 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1076 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit ...
§ 1077 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1077 AUSGEHENDE ERSUCHEN (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ...
§ 1078 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1078 EINGEHENDE ERSUCHEN (1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von ...
§ 1079 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1079 ZUSTÄNDIGKEIT Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig ...
§ 1080 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1080 ENTSCHEIDUNG (1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ...
§ 1081 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1081 BERICHTIGUNG UND WIDERRUF (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt ...
§ 1082 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1082 VOLLSTRECKUNGSTITEL Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im ...
§ 1083 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1083 ÜBERSETZUNG Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten ...
§ 1084 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1084 ANTRÄGE NACH DEN ARTIKELN 21 UND 23 DER VERORDNUNG (EG) NR. 805/2004 (1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das ...
§ 1085 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1085 EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die ...
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