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Trefferliste für '1975 and bgb'

Dokument 711 - 720 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1493 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1493 WIEDERVERHEIRATUNG ODER BEGRÜNDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet ...
§ 1494 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1494 TOD DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften ...
§ 1495 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1495 AUFHEBUNGSANTRAG EINES ABKÖMMLINGS Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch ...
§ 1496 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1496 WIRKUNG DER RICHTERLICHEN AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ...
§ 1497 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1497 RECHTSVERHÄLTNIS BIS ZUR AUSEINANDERSETZUNG (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung ...
§ 1498 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1498 DURCHFÜHRUNG DER AUSEINANDERSETZUNG Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das ...
§ 1499 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1499 VERBINDLICHKEITEN ZU LASTEN DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten ...
§ 1500 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1500 VERBINDLICHKEITEN ZU LASTEN DER ABKÖMMLINGE (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der ...
§ 1501 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1501 ANRECHNUNG VON ABFINDUNGEN (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet ...
§ 1502 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1502 ÜBERNAHMERECHT DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben ...
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