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- § 91 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 91 ERSTATTUNG VON AUFWENDUNGEN (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen
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- § 92 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 92 KÜNDIGUNG DES AUFTRAGS Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht
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- § 93 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 93 GESETZLICHER AUFTRAG Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend
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- § 95 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 95 ZUSAMMENARBEIT BEI PLANUNG UND FORSCHUNG (1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben
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- § 96 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 96 ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN, PSYCHOLOGISCHE EIGNUNGSUNTERSUCHUNGEN (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische
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- § 97 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 97 DURCHFÜHRUNG VON AUFGABEN DURCH DRITTE (1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben
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- § 98 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 98 AUSKUNFTSPFLICHT DES ARBEITGEBERS (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von
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- § 99 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 99 AUSKUNFTSPFLICHT VON ANGEHÖRIGEN, UNTERHALTSPFLICHTIGEN ODER SONSTIGEN PERSONEN Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung
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- § 100 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 100 AUSKUNFTSPFLICHT DES ARZTES ODER ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN HEILBERUFS (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger
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- § 101 SGB 10 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 101 AUSKUNFTSPFLICHT DER LEISTUNGSTRÄGER Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung
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