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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 2 MTBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BERUFE IN DER MEDIZINISCHEN TECHNOLOGIE (MT-BERUFE-GESETZ - MTBG) § 2 RÜCKNAHME DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn 1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht
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- § 3 Butt/KäseuaPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER PREISNOTIERUNG, PREISERMITTLUNG UND PREISERHEBUNG FÜR MILCHERZEUGNISSE § 3 ZUSAMMENSETZUNG DER NOTIERUNGSKOMMISSIONEN (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen
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- § 15 NABEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ ÜBERTRAGUNGSNETZ (NABEG) § 15 BINDUNGSWIRKUNG DER BUNDESFACHPLANUNG (1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden
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- § 10b LuftVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 10B PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten
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- § 3 MTBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BERUFE IN DER MEDIZINISCHEN TECHNOLOGIE (MT-BERUFE-GESETZ - MTBG) § 3 WIDERRUF DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis
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- § 10 BGebG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GEBÜHREN UND AUSLAGEN DES BUNDES (BUNDESGEBÜHRENGESETZ - BGEBG) § 10 GEBÜHREN IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,
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- § 4 BinSchStrEV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DER BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTREV) § 4 AUFLAGEN Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
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- BBergG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- § 39 BörsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÖRSENGESETZ (BÖRSG) § 39 WIDERRUF DER ZULASSUNG BEI WERTPAPIEREN (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer
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- § 16 NABEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ ÜBERTRAGUNGSNETZ (NABEG) § 16 VERÄNDERUNGSSPERREN (1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit
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