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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 711 - 720 von 765 Treffer,
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- § 17 AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 17 INHALTLICHE BESCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, WIDERRUF, BEZEICHNUNG ALS INHABER EINER KERNANLAGE (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem
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- § 54 AwSV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUM UMGANG MIT WASSERGEFÄHRDENDEN STOFFEN 1, 2 (AWSV) § 54 WIDERRUF UND ERLÖSCHEN DER ANERKENNUNG; ERLÖSCHEN DER BESTELLUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN (1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz
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- § 5 SeeSpbootV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE INBETRIEBNAHME VON SPORTBOOTEN UND WASSERMOTORRÄDERN SOWIE DEREN VERMIETUNG UND GEWERBSMÄßIGE NUTZUNG IM KÜSTENBEREICH 1) 2) (SEE-SPORTBOOTVERORDNUNG - SEESPBOOTV) § 5 BOOTSZEUGNIS (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des
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- § 17 LuftSiSchulV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTSICHERHEITS-SCHULUNGSVERORDNUNG (LUFTSISCHULV) § 17 WIDERRUF DES ZERTIFIKATS (1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit
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- § 56 WVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER WASSER- UND BODENVERBÄNDE (WASSERVERBANDSGESETZ - WVG) § 56 SITZUNGEN DES VORSTANDS (1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein. (2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung
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- § 6 PassG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PASSGESETZ (PASSG) § 6 AUSSTELLUNG EINES PASSES (1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden
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- § 53 PflAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 53 MITGLIEDSCHAFT IN DER FACHKOMMISSION (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
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- § 1 ElektroGBattGGebV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENVERORDNUNG ZUM ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ UND ZUM BATTERIEGESETZ (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ-BATTERIEGESETZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - ELEKTROGBATTGGEBV) § 1 GEBÜHRENERHEBUNG (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des
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- Inhaltsübersicht BNotO - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Das Amt des Notars Abschnitt 1 Bestellung zum Notar § 1 Stellung und Aufgaben des Notars § 2 Beruf des Notars § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
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- § 57 KrWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHEN BEWIRTSCHAFTUNG VON ABFÄLLEN (KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ - KRWG) § 57 ANFORDERUNGEN AN ENTSORGUNGSFACHBETRIEBE, TECHNISCHE ÜBERWACHUNGSORGANISATIONEN UND ENTSORGERGEMEINSCHAFTEN
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