Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'binschstro'

Dokument 711 - 720 von 731 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 20.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 20.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km ...
§ 23.15 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.15 MELDEPFLICHT (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 26.29 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.29 VERHALTENSPFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS, DER BESATZUNG AN BORD, DES EIGENTÜMERS UND DES AUSRÜSTERS 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person ...
§ 3.05 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 3.05 VERBOTENE ODER AUSNAHMSWEISE ZUGELASSENE LICHTER UND SICHTZEICHEN 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen ...
§ 8.13 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 8.13 VERBOT DES KITESURFENS 1. Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet ...
§ 13.04 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 13.04 FAHRGESCHWINDIGKEIT 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter ...
§ 16.17 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 16.17 KENNZEICHNUNG DER BRÜCKEN- UND WEHRDURCHFAHRTEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 20.02 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 20.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, FAHRRINNENTIEFE 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:         Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m 1.1 km 0,00 ...
§ 23.16 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 27.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 27.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 next

neue Volltext-Suche