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Trefferliste für 'ordnungswidrig'

Dokument 711 - 720 von 1022 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 6 THAMNV - Einzelnorm*
... FÜR ARZNEIMITTEL, DIE ZUR ANWENDUNG BEI TIEREN BESTIMMT SIND (TIERHALTER-ARZNEIMITTELANWENDUNGS- UND NACHWEISVERORDNUNG) § 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ...
§ 18 Offshore-ArbZV - Einzelnorm*
... VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT BEI OFFSHORE-TÄTIGKEITEN (OFFSHORE-ARBEITSZEITVERORDNUNG - OFFSHORE-ARBZV) § 18 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht ...
§ 10 HoheSeeEinbrG - Einzelnorm*
... DER MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH DAS EINBRINGEN VON ABFÄLLEN UND ANDEREN STOFFEN VON 1972) (HOHE-SEE-EINBRINGUNGSGESETZ) § 10 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2. ohne ...
§ 378 AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 378 LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz ...
§ 380 AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 380 GEFÄHRDUNG DER ABZUGSTEUERN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) ...
§ 381 AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 381 VERBRAUCHSTEUERGEFÄHRDUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung ...
§ 3a GewBezG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE GEWICHTSBEZEICHNUNG AN SCHWEREN, AUF SCHIFFEN BEFÖRDERTEN FRACHTSTÜCKEN § 3A BUßGELDVORSCHRIFT (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
§ 382 AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 382 GEFÄHRDUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ...
§ 383 AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 383 UNZULÄSSIGER ERWERB VON STEUERERSTATTUNGS- UND VERGÜTUNGSANSPRÜCHEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ...
§ 383b AO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 383B PFLICHTVERLETZUNG BEI ÜBERMITTLUNG VON VOLLMACHTSDATEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen ...
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