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Trefferliste für 'ordnungswidrig'
Dokument 711 - 720 von 1022 Treffer,
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- § 6 THAMNV - Einzelnorm



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FÜR ARZNEIMITTEL, DIE ZUR ANWENDUNG BEI TIEREN BESTIMMT SIND (TIERHALTER-ARZNEIMITTELANWENDUNGS- UND NACHWEISVERORDNUNG) § 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ...
- § 18 Offshore-ArbZV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE ARBEITSZEIT BEI OFFSHORE-TÄTIGKEITEN (OFFSHORE-ARBEITSZEITVERORDNUNG - OFFSHORE-ARBZV) § 18 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht ...
- § 10 HoheSeeEinbrG - Einzelnorm



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DER MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH DAS EINBRINGEN VON ABFÄLLEN UND ANDEREN STOFFEN VON 1972) (HOHE-SEE-EINBRINGUNGSGESETZ) § 10 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2. ohne ...
- § 378 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 378 LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz
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- § 380 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 380 GEFÄHRDUNG DER ABZUGSTEUERN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2)
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- § 381 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 381 VERBRAUCHSTEUERGEFÄHRDUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung
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- § 3a GewBezG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE GEWICHTSBEZEICHNUNG AN SCHWEREN, AUF SCHIFFEN BEFÖRDERTEN FRACHTSTÜCKEN § 3A BUßGELDVORSCHRIFT (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
- § 382 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 382 GEFÄHRDUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
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- § 383 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 383 UNZULÄSSIGER ERWERB VON STEUERERSTATTUNGS- UND VERGÜTUNGSANSPRÜCHEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
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- § 383b AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 383B PFLICHTVERLETZUNG BEI ÜBERMITTLUNG VON VOLLMACHTSDATEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen
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