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(BEAMTENVERSORGUNGSZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BEAMTVZUSTANO) § 13 ERSTATTUNG VON AUSGABEN FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE DER LÄNDER AUF GRUND DER VERWENDUNG BEI EINER DEUTSCHEN AUSLANDSVERTRETUNG Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben ...
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die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist, 2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. die schutzwürdigen ...
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lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate, lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen zu vermitteln. 2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß ...