zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 20 MÜNDLICHE ERGÄNZUNGSPRÜFUNG (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36 BEGINN DER BEFÖRDERUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 21 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36A ANNULLIERUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36B ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS ODER DES EMPFÄNGERS DER ENERGIEERZEUGNISSE IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 145 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36C AUFTEILUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender während ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für 1. Lebensversicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36D EINGANGS- UND AUSFUHRMELDUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung ...