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Trefferliste für 'unterabschnitt'
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- § 148 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 148 ANWENDUNGSBEREICH Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. Fußnote (+++ § 148: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++) * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 64 MTAPrV - Einzelnorm



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die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-Berufe- Gesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- § 8a BeschG - Einzelnorm



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des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen. (2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem ...
- § 2 VgV - Einzelnorm



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ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE (VERGABEVERORDNUNG - VGV) § 2 VERGABE VON BAUAUFTRÄGEN Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. ...
- § 292a KAGB - Einzelnorm



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(KAGB) § 292A ENTWICKLUNGSFÖRDERUNGSFONDS (1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als offene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufgelegt werden. (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen ...
- § 4 DeuFöV - Einzelnorm



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a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden, b) Leistungen nach dem Zweiten Buch ...
- § 11 BeschG - Einzelnorm



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, SOWIE VON MUNITION UND SONSTIGEN WAFFEN (BESCHUSSGESETZ - BESCHG) § 11 ZULASSUNG SONSTIGER MUNITION (1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung ...
- § 24 AuslSchuldAbkAG - Einzelnorm



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. III Folge 5) gem. Art. 11 § 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935), diese Fassung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 32 G v. 20.8.1975 I 2189; vgl. jetzt Abschnitt A Unterabschnitt IV.1 Kostenverzeichnis des GKG * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 SVSaarAnglG - Einzelnorm



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RECHT (SOZIALVERSICHERUNGS-ANGLEICHUNGSGESETZ SAAR) § 2 Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die ...
- § 87p IRG - Einzelnorm



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(IRG) § 87P GRUNDSATZ (1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß. (2) Die zuständige Behörde ...
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