zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 12 ANTRAG; BEHÖRDLICHES VERFAHREN; BEKANNTGABEENTSCHEIDUNG (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag auf Bekanntgabe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 7 NATIONALES EMISSIONSINVENTAR (1) Das Umweltbundesamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 8 NATIONALE EMISSIONSPROGNOSE (1) Das Umweltbundesamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 15 NEBENBESTIMMUNGEN (1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 9 INFORMATIVER INVENTARBERICHT (1) Das Umweltbundesamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 16 PFLICHTEN BEKANNT GEGEBENER STELLEN (1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 10 ANPASSUNG DES NATIONALEN EMISSIONSINVENTARS IM HINBLICK ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 17 PFLICHTEN BEKANNT GEGEBENER SACHVERSTÄNDIGER (1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 11 MITTEILUNG VON EMISSIONEN IM FALL AUßERGEWÖHNLICHER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 18 WIDERRUF DER BEKANNTGABE (1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus ...