zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 73 RECHTSBESCHRÄNKUNGEN (1) Rechte aus einem eingetragenen Design können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 1 SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 74 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES GESCHMACKSMUSTERGESETZES SOWIE ZUR ÄNDERUNG DER REGELUNGEN ÜBER DIE BEKANNTMACHUNGEN ZUM AUSSTELLUNGSSCHUTZ (1) Geschmacksmuster ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 2 INTERNATIONALE VERPFLICHTUNGEN (1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm erforderlich ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 2A EUROPÄISCHE VERPFLICHTUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 2B DIGITALE PLATTFORM FÜR ERDGAS; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 2 AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG (ENERGIESICHERUNGSGESETZ - ENSIG) § 3 ERLAß VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ...