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1 RECHTSAUFSICHT ÜBER DIE EXTERNE MELDESTELLE DES BUNDES Die externe Meldestelle des Bundes untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. * zum Seitenanfang ...
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ausgeschlossen ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2462).Bundesministerium der Justiz * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus ...
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Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1. die elektronische Aktenführung, 2. die Gewährung von Akteneinsicht und 3. die Digitalisierung von Dokumenten. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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1999 in Kraft getreten ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 791).Bundesministerium der Justiz * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch Allgemeinverfügung. (3) In Bezug auf Maßnahmen ...
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1997außer Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. August 1999 (BGBl. I S. 1915).Bundesministerium der Justiz * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz einen früheren erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen. Ein nach Satz 2 bestimmter Anwendungszeitpunkt ist im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben ...
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Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...