zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERWALTUNGSFACHANGESTELLTEN/ZUR VERWALTUNGSFACHANGESTELLTEN ANLAGE 2 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERWALTUNGSFACHANGESTELLTEN/ZUR VERWALTUNGSFACHANGESTELLTEN - ZEITLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN *) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN *) ANLAGE 1 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN – SACHLICHE GLIEDERUNG – (Fundstelle ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN *) ANLAGE 2 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN – ZEITLICHE GLIEDERUNG – (Fundstelle: BGBl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLERIN § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLERIN § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLERIN ANLAGE (ZU § 3 ABS. 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MATHEMATISCH-TECHNISCHEN SOFTWAREENTWICKLER/ZUR MATHEMATISCH ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM AUGENOPTIKER UND ZUR AUGENOPTIKERIN*) (AUGENOPTIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - AUGENOPTAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM AUGENOPTIKER UND ZUR AUGENOPTIKERIN*) (AUGENOPTIKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - AUGENOPTAUSBV) § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TOURISMUSKAUFMANN (KAUFMANN FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN) UND ZUR TOURISMUSKAUFFRAU (KAUFFRAU FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSREISEN)*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang ...