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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 741 - 750 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1939 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1939 VERMÄCHTNIS Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 85a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 85A VERFAHREN BEI SATZUNGSÄNDERUNGEN (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht ...
§ 1940 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1940 AUFLAGE Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 86 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 86 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULEGUNG Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden ...
§ 1941 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1941 ERBVERTRAG (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer ...
§ 86a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 86A VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENLEGUNG Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung ...
§ 1942 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1942 ANFALL UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene ...
§ 86b BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 86B VERFAHREN DER ZULEGUNG UND DER ZUSAMMENLEGUNG (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende ...
§ 1943 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1943 ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist ...
§ 86c BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 86C ZULEGUNGSVERTRAG UND ZUSAMMENLEGUNGSVERTRAG (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten: 1. die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und 2. die Vereinbarung, dass ...
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