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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'

Dokument 741 - 750 von 2252 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1114 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1114 ANFECHTUNG DER ANPASSUNG EINES TITELS Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden: 1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ...
§ 1115 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1115 VERSAGUNG DER ANERKENNUNG ODER DER VOLLSTRECKUNG (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich ...
§ 1116 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1116 WEGFALL ODER BESCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § ...
§ 1117 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1117 VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen ...
§ 1118 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1118 ZENTRALBEHÖRDE Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die ...
§ 1119 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1119 VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT (1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt ...
§ 1120 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1120 MEHRSPRACHIGE FORMULARE Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen ...
§ 1121 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1121 ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ...
§ 1122 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1122 UMFANG DER ERPROBUNG (1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) Die Erprobung ...
§ 1123 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1123 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen, 2. den Zeitpunkt, in dem ...
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