zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1114 ANFECHTUNG DER ANPASSUNG EINES TITELS Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden: 1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1115 VERSAGUNG DER ANERKENNUNG ODER DER VOLLSTRECKUNG (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1116 WEGFALL ODER BESCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1117 VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1118 ZENTRALBEHÖRDE Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1119 VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT (1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1120 MEHRSPRACHIGE FORMULARE Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1121 ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1122 UMFANG DER ERPROBUNG (1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) Die Erprobung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1123 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen, 2. den Zeitpunkt, in dem ...