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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 39 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 39 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, 2. den Geschäftsbetrieb, auf den
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- § 54 PflAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 54 VORSITZ, VERTRETUNG (1) Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und
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- § 55 PflAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIE PFLEGEBERUFE* (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 55 SACHVERSTÄNDIGE, GUTACHTEN (1) Die Fachkommission kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu einzelnen
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- § 5 EGovG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 5 NACHWEISABRUF; NACHWEISERBRINGUNG (1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege
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- § 20 WaStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESWASSERSTRAßENGESETZ (WASTRG) § 20 VORZEITIGE BESITZEINWEISUNG (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswasserstraße benötigten
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- § 48 WVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER WASSER- UND BODENVERBÄNDE (WASSERVERBANDSGESETZ - WVG) § 48 SITZUNGEN DER VERBANDSVERSAMMLUNG (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind
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- § 48 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 48 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
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- § 9 PAuswG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER PERSONALAUSWEISE UND DEN ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEIS (PERSONALAUSWEISGESETZ - PAUSWG) § 9 AUSSTELLUNG DES AUSWEISES (1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
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- § 10 SchuFV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DES SCHULDNERVERZEICHNISSES (SCHULDNERVERZEICHNISFÜHRUNGSVERORDNUNG - SCHUFV) § 10 AUSSCHLUSS VON DER EINSICHTNAHME (1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverarbeitung oder missbräuchlichen Datenabrufen
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- § 46 ERegG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EISENBAHNREGULIERUNGSGESETZ (EREGG) § 46 VERFAHREN ZUR GENEHMIGUNG DER ENTGELTE UND DER ENTGELTGRUNDSÄTZE (1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der in § 51 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen
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