zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFGABEN DES BUNDES AUF DEM GEBIET DER SEESCHIFFAHRT (SEEAUFGABENGESETZ - SEEAUFGG) § 3D Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHEN BEWIRTSCHAFTUNG VON ABFÄLLEN (KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ - KRWG) § 64 ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENBEFÖRDERUNGSGESETZ (PBEFG) § 28C VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG IN VERBRAUCHERSACHEN (VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ - VSBG) § 40 UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHERN BEI GRENZÜBERGREIFENDEN STREITIGKEITEN; KONTAKTSTELLE FÜR DIE EUROPÄISCHE PLATTFORM ZUR ONLINE-STREITBEILEGUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 21 ANMELDUNG ALTER RECHTE UND ALTER BEFUGNISSE (1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DER VERORDNUNG (EG) NR. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 22. MAI 2001 MIT VORSCHRIFTEN ZUR VERHÜTUNG, KONTROLLE UND TILGUNG BESTIMMTER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN (EG-TSE-AUSNAHMEVERORDNUNG) § 2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BERUFE IN DER MEDIZINISCHEN TECHNOLOGIE (MT-BERUFE-GESETZ - MTBG) § 2 RÜCKNAHME DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn 1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON BERUFSQUALIFIKATIONEN (BERUFSQUALIFIKATIONSFESTSTELLUNGSGESETZ - BQFG) § 6 VERFAHREN (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BEFAHREN DER BUNDESWASSERSTRAßEN IN NATIONALPARKEN IM BEREICH DER NORDSEE (NORDSEE-BEFAHRENSVERORDNUNG - NORDSBEFV) § 8 AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN (1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 58 MITGLIEDERAKTEN (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten ...