, umso höher die Genauigkeit.



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... § 4 VERLÄNGERUNG VON FRISTEN NACH DEN §§ 21 BIS 22 UND 25 DES KRANKENHAUSFINANZIERUNGSGESETZES SOWIE NACH DEN §§ 111D UND 415 DES FÜNFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (1a) Der Zeitraum nach ...



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... - und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung ...



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