Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'zivilprozessordnung'

Dokument 751 - 760 von 2217 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 698 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 698 ABGABE DES VERFAHRENS AM SELBEN GERICHT Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 699 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 699 VOLLSTRECKUNGSBESCHEID (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der ...
§ 700 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 700 EINSPRUCH GEGEN DEN VOLLSTRECKUNGSBESCHEID (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ...
§ 701 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 701 WEGFALL DER WIRKUNG DES MAHNBESCHEIDS Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt ...
§ 702 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 702 FORM VON ANTRÄGEN UND ERKLÄRUNGEN (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ...
§ 703 ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 703 KEIN NACHWEIS DER VOLLMACHT Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern ...
§ 703a ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 703A URKUNDEN-, WECHSEL- UND SCHECKMAHNVERFAHREN (1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid ...
§ 703b ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 703B SONDERREGELUNGEN FÜR MASCHINELLE BEARBEITUNG (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2 ...
§ 703c ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 703C FORMULARE; EINFÜHRUNG DER MASCHINELLEN BEARBEITUNG (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und ...
§ 703d ZPO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 703D ANTRAGSGEGNER OHNE ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GERICHTSSTAND (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche