zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 209 ENTSCHEIDUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben. (2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER AUßERGERICHTLICHE RECHTSDIENSTLEISTUNGEN (RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ - RDG) § 18 UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Gerichte und Behörden dürfen dem Bundesamt für Justiz personenbezogene Daten übermitteln, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VERKEHR MIT SAATGUT LANDWIRTSCHAFTLICHER ARTEN UND VON GEMÜSEARTEN* (SAATGUTVERORDNUNG) § 11 PROBENAHME (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 81 REALISIERUNGSFRISTEN (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 210 BEKANNTGABE VON ALLGEMEINVERFÜGUNGEN Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOMASSE ZUR STROMERZEUGUNG (BIOMASSESTROM-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOST-NACHV) § 29 VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG VON ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN (1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen ...