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Trefferliste für 'ordnungswidrig'
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- § 23 BewachV - Einzelnorm



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§ 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung ...
- § 36 SprAuG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER SPRECHERAUSSCHÜSSE DER LEITENDEN ANGESTELLTEN (SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - SPRAUG) § 36 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 genannten Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten ...
- § 17 SeeAnlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEANLAGENGESETZ (SEEANLG) § 17 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert
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- § 10 HoheSeeEinbrG - Einzelnorm



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DER MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH DAS EINBRINGEN VON ABFÄLLEN UND ANDEREN STOFFEN VON 1972) (HOHE-SEE-EINBRINGUNGSGESETZ) § 10 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2. ohne ...
- § 26 GenDG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GENETISCHE UNTERSUCHUNGEN BEI MENSCHEN (GENDIAGNOSTIKGESETZ - GENDG) § 26 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz ...
- § 28 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 28 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. ohne Unternehmensgenehmigung
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- § 341x HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 341X BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz
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- § 378 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 378 LEICHTFERTIGE STEUERVERKÜRZUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz
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- § 380 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 380 GEFÄHRDUNG DER ABZUGSTEUERN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2)
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- § 381 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 381 VERBRAUCHSTEUERGEFÄHRDUNG (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung
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