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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 781 - 790 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1959 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1959 GESCHÄFTSFÜHRUNG VOR DER AUSSCHLAGUNG (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet ...
§ 93 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 93 WESENTLICHE BESTANDTEILE EINER SACHE Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile) ...
§ 1960 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1960 SICHERUNG DES NACHLASSES; NACHLASSPFLEGER (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ...
§ 94 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 94 WESENTLICHE BESTANDTEILE EINES GRUNDSTÜCKS ODER GEBÄUDES (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse ...
§ 1961 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1961 NACHLASSPFLEGSCHAFT AUF ANTRAG Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen ...
§ 95 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 95 NUR VORÜBERGEHENDER ZWECK (1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder ...
§ 1962 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1962 ZUSTÄNDIGKEIT DES NACHLASSGERICHTS Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 96 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 96 RECHTE ALS BESTANDTEILE EINES GRUNDSTÜCKS Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 1963 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1963 UNTERHALT DER WERDENDEN MUTTER EINES ERBEN Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt ...
§ 97 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 97 ZUBEHÖR (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen ...
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