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Trefferliste für 'unterabschnitt'
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- § 44 TEHG - Einzelnorm



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; 7. Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen; 8. Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche ...
- § 1 BeschG - Einzelnorm



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von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 Milligramm ist, 2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten ...
- § 64 StrlSchG - Einzelnorm



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weiterhin industrielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1 durchgeführt werden sollen. Fußnote (+++ Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 (§§ 60 bis 66): zur Anwendung vgl. § 141 +++) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 BeschG - Einzelnorm



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Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind. (6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach ...
- § 135 SGB XIV - Einzelnorm



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BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 135 KOSTENTRAGUNG DURCH DIE LÄNDER (1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller Höhe. (2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land. Fußnote (+++ § 135 ...
- § 14 GGVSee - Einzelnorm



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SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 14 ZUSTÄNDIGKEITEN DES UMWELTBUNDESAMTES Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 65 StrlSchG - Einzelnorm



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mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen sind. Fußnote (+++ Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 (§§ 60 bis 66): zur Anwendung vgl. § 141 +++) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 7a HGrG - Einzelnorm



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) § 7A GRUNDSÄTZE DER STAATLICHEN DOPPIK (1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften ...
- § 51 WaffG - Einzelnorm



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mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (2) In ...
- § 16a GGVSee - Einzelnorm



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an Bundeswasserstraßen. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ...
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