...
...
ausgeschlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu. (2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten ...
...
...
...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 9 KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen ...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 10 TECHNISCHE UNTERLAGEN (1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die 1. die ...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 11 KONFORMITÄTSERKLÄRUNGEN (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte ...
...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT SOWIE ÜBER IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG (MESS- UND EICHVERORDNUNG - MESSEV) § 12 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLE (1) Die Haftpflichtversicherung ...