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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 64 WVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER WASSER- UND BODENVERBÄNDE (WASSERVERBANDSGESETZ - WVG) § 64 AUFBEWAHRUNG DER BÜCHER, EINSICHT (1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt. (2) Die Verbandsmitglieder
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- § 87 3. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 87 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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- § 5 EWGV1016/68DV - Einzelnorm



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(EWG) NR. 1016/68 UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR) § 5 AUFBEWAHRUNG DER BESCHEINIGUNG (1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf ...
- § 2a FPersV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES FAHRPERSONALGESETZES (FAHRPERSONALVERORDNUNG - FPERSV) § 2A AUFBEWAHRUNG VON KONTROLLUNTERLAGEN Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle
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- § 39b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 39B ERWERB, BESITZ UND AUFBEWAHRUNG VON SALUTWAFFEN (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen
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- § 16 SchwbVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN (SCHWBVWO) § 16 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung
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- § 164 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 164 AUFBEWAHRUNG VERTRAULICHER UNTERLAGEN (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen
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- § 8 EWGV1016/68DV - Einzelnorm



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(EWG) NR. 1016/68 UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR) § 8 AUFBEWAHRUNG DER KONTROLLDOKUMENTE (1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren ...
- § 12 HAV - Einzelnorm



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ZUR ABSTIMMUNG ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ZUSATZVERSICHERUNG (HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ABSTIMMUNGSVERORDNUNG - HAV) § 12 AUFBEWAHRUNG DER ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den ...
- § 49 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 49 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. * zum Seitenanfang
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