Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'bdsg'
Dokument 71 - 80 von 108 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 26 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 26 DATENVERARBEITUNG FÜR ZWECKE DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES (1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die
...
- § 27 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 27 DATENVERARBEITUNG ZU WISSENSCHAFTLICHEN ODER HISTORISCHEN FORSCHUNGSZWECKEN UND ZU STATISTISCHEN ZWECKEN (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien
...
- § 28 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 28 DATENVERARBEITUNG ZU IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN ARCHIVZWECKEN (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
...
- § 29 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 29 RECHTE DER BETROFFENEN PERSON UND AUFSICHTSBEHÖRDLICHE BEFUGNISSE IM FALL VON GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679
...
- § 30 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 30 VERBRAUCHERKREDITE (1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert
...
- § 31 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 31 SCHUTZ DES WIRTSCHAFTSVERKEHRS BEI SCORING UND BONITÄTSAUSKÜNFTEN (1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über
...
- § 32 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 32 INFORMATIONSPFLICHT BEI ERHEBUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN BEI DER BETROFFENEN PERSON (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend
...
- § 33 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 33 INFORMATIONSPFLICHT, WENN DIE PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT BEI DER BETROFFENEN PERSON ERHOBEN WURDEN (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016
...
- § 34 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 34 AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSON (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2
...
- § 35 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 35 RECHT AUF LÖSCHUNG (1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8
9 10 11
neue Volltext-Suche