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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'

Dokument 71 - 80 von 224 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Anlage 33 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 33 (ZU § 238 ABSATZ 2) WEITERE DEN ERTRAGSWERT ERHÖHENDE UMSTÄNDE (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58 * zum Seitenanfang ...
§ 177 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 177 BEWERTUNG (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des ...
Anlage 34 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 34 (ZU § 241 ABSATZ 5) UMRECHNUNGSSCHLÜSSEL FÜR TIERBESTÄNDE IN VIEHEINHEITEN (VE) NACH DEM FUTTERBEDARF (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25) Tierart 1 Tier Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:     Alpakas 0,08 ...
§ 178 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 178 BEGRIFF DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig ...
Anlage 35 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 35 (ZU § 241 ABSATZ 5) GRUPPEN DER ZWEIGE DES TIERBESTANDS NACH DER FLÄCHENABHÄNGIGKEIT (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826) 1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Pferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung ...
§ 179 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 179 BEWERTUNG DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach ...
Anlage 36 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 36 (ZU DEN §§ 251 UND 257 ABSATZ 1) UMRECHNUNGSKOEFFIZIENTEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßEN BEIM BODENWERT VON EIN- UND ZWEIFAMILIENHÄUSERN (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1827) Grundstücksgröße Umrechnungskoeffizient ...
§ 180 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 180 BEGRIFF DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen ...
Anlage 37 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 37 (ZU § 253 ABSATZ 2) VERVIELFÄLTIGER (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1828 — 1833) Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %   1  0,99  0,98  0,98  0,98  0 ...
§ 181 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 181 GRUNDSTÜCKSARTEN (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke ...
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