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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- Anlage 26 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 26 (ZU § 193 ABSATZ 5 SATZ 3, § 194 ABSATZ 4 SATZ 1 SOWIE § 195 ABSATZ 4 SATZ 3 UND ABSATZ 6 SATZ 1) ABZINSUNGSFAKTOREN (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 71 - 76) Restnut- zungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw
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- § 170 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 170 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird. * zum Seitenanfang
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- Anlage 27 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 27 (ZU § 237 ABSATZ 2) LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2291) Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR Grundbetrag pro Ar 2,52 Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und
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- § 171 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 171 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende
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- Anlage 28 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 28 (ZU § 237 ABSATZ 3) FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2292 – 2294) Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha 1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17 2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein
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- § 172 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 172 ABWEICHENDER BEWERTUNGSSTICHTAG Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres
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- Anlage 29 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 29 (ZU § 237 ABSATZ 4) WEINBAULICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2295) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Traubenerzeugung pro Ar 11,70 * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 173 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 173 UMLAUFENDE BETRIEBSMITTEL (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. (2) Abschläge für
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- Anlage 30 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 30 (ZU § 237 ABSATZ 5) GÄRTNERISCHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2296) Nutzungsteil Gemüsebau Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland pro Ar 12,35
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- § 174 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 174 ABWEICHENDE BEWERTUNGSVERHÄLTNISSE (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde
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