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Trefferliste für 'gewo'

Dokument 71 - 80 von 203 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 66 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 66 GROßMARKT Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. * zum Seitenanfang ...
§ 67 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 67 WOCHENMARKT (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: 1. Lebensmittel im Sinne des Artikels ...
Inhaltsübersicht GewO - Einzelnorm**
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG INHALTSÜBERSICHT  Titel I Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 2 (weggefallen) § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung § 5 Zulassungsbeschränkungen § 6 Anwendungsbereich ...
§ 68 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 68 SPEZIALMARKT UND JAHRMARKT (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein ...
§ 1 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 1 GRUNDSATZ DER GEWERBEFREIHEIT (1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes ...
§ 68a GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 68A VERABREICHEN VON GETRÄNKEN UND SPEISEN Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen ...
§ 2 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 2  (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 69 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 69 FESTSETZUNG (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung ...
§ 3 GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 3 BETRIEB VERSCHIEDENER GEWERBE Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten ...
§ 69a GewO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 69A ABLEHNUNG DER FESTSETZUNG, AUFLAGEN (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...
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