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Trefferliste für 'stpo'
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- § 313 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 313 ANNAHMEBERUFUNG BEI GERINGEN GELDSTRAFEN UND GELDBUßEN (1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht
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- § 404 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 404 ANTRAG; PROZESSKOSTENHILFE (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge
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- § 464a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 464A KOSTEN DES VERFAHRENS; NOTWENDIGE AUSLAGEN (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten
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- § 32 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 32 ELEKTRONISCHE AKTENFÜHRUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt
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- § 100e StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 100E VERFAHREN BEI MAßNAHMEN NACH DEN §§ 100A BIS 100C (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft
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- § 145 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 145 AUSBLEIBEN ODER WEIGERUNG DES PFLICHTVERTEIDIGERS (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung
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- § 225a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 225A ZUSTÄNDIGKEITSÄNDERUNG VOR DER HAUPTVERHANDLUNG (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der
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- § 314 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 314 FORM UND FRIST (1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils
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- § 405 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 405 VERGLEICH (1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll
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- § 464b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 464B KOSTENFESTSETZUNG Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist
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