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- § 108 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 108 ÜBERGANGSBESTIMMUNG FÜR VERFAHREN ZUR ZULASSUNG VON VORHABEN ZUR ERZEUGUNG VON ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren
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- § 30 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 30 ABWEICHENDE BEWIRTSCHAFTUNGSZIELE Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen,
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- Anlage 1 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) ANLAGE 1 (ZU § 3 NUMMER 11) KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES STANDES DER TECHNIK (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2614; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Bei der Bestimmung des
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- § 31 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 31 AUSNAHMEN VON DEN BEWIRTSCHAFTUNGSZIELEN (1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach
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- Anlage 2 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) ANLAGE 2 (ZU § 7 ABSATZ 1 SATZ 3) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2615) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 32 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 32 REINHALTUNG OBERIRDISCHER GEWÄSSER (1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment
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- Anlage 3 WHG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) ANLAGE 3 (ZU § 70A ABSATZ 1 SATZ 1 NUMMER 1, ABSATZ 2 SATZ 1 UND ABSATZ 7) (Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 409, S. 34) Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr – Binnenhafen Berlin
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- § 33 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 33 MINDESTWASSERFÜHRUNG Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge
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- § 34 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 34 DURCHGÄNGIGKEIT OBERIRDISCHER GEWÄSSER (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen
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- § 35 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 35 WASSERKRAFTNUTZUNG (1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. (2) Entsprechen
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