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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 67 ZDG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN ZIVILDIENST DER KRIEGSDIENSTVERWEIGERER (ZIVILDIENSTGESETZ - ZDG) § 67 AUFHEBUNG DER DISZIPLINARVERFÜGUNG (1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme,
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- § 17 AgrarOLkV - Einzelnorm



... ZUR STÄRKUNG DER ORGANISATIONEN UND LIEFERKETTEN IM AGRARBEREICH (AGRARORGANISATIONEN-UND-LIEFERKETTEN-VERORDNUNG - AGRAROLKV) § 17 VORZEITIGE AUFHEBUNG (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung ...
- § 19 WpIG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 19 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder 2. dem Wertpapierinstitut ...
- § 1255 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1255 AUFHEBUNG DES PFANDRECHTS (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) Ist das Pfandrecht
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- § 207 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 207 AUßERKRAFTTRETEN, AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG DER VERBINDLICHEN ZUSAGE (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die
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- § 1313 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1313 AUFHEBUNG DURCH RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen
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- § 1318 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1318 FOLGEN DER AUFHEBUNG (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
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- § 11 ErwSÜAG - Einzelnorm



... VOM 13. JANUAR 2000 ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN (ERWACHSENENSCHUTZÜBEREINKOMMENS-AUSFÜHRUNGSGESETZ - ERWSÜAG) § 11 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ANERKENNUNGSFESTSTELLUNG ODER VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG (1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getroffene Maßnahme ...
- § 1386 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1386 VORZEITIGE AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 4c InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 4C AUFHEBUNG DER STUNDUNG Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung
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