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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- § 1a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 1A LEBENSPARTNERSCHAFT Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen
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- § 69n BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69N ÜBERGANGSREGELUNG AUS ANLASS DER EINFÜHRUNG DER RUHEGEHALTFÄHIGKEIT VON STELLENZULAGEN (1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8
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- § 2 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 2 ARTEN DER VERSORGUNG Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge
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- § 69o BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 69O ÜBERGANGSREGELUNGEN ZU UNFALLFÜRSORGELEISTUNGEN (1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024
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- § 3 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 3 REGELUNG DURCH GESETZ (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche
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- § 70 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 70 ALLGEMEINE ANPASSUNG (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge
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- § 4 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 4 ENTSTEHEN UND BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet
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- § 71 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 71 ERHÖHUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend
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- § 5 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 5 RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTBEZÜGE (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, 3. sonstige
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- § 72 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 72 SONDERZAHLUNG ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN GESTIEGENER VERBRAUCHERPREISE IM JAHR 2023 (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise
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