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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'

Dokument 71 - 80 von 576 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 HKEntschG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG AN DIE HEIMKEHRER AUS DEM BEITRITTSGEBIET (HEIMKEHRERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ) § 2 HEIMKEHRER (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die 1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet ...
§ 1 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 1 BETROFFENE RECHTSVERHÄLTNISSE (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel ...
§ 47 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 47 ZINSANPASSUNG AN NUTZUNGSÄNDERUNGEN (1) Nutzungsänderungen, zu denen der Erbbauberechtigte nach § 54 Abs. 2 und 3 berechtigt ist, rechtfertigen keine ...
§ 9 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 9 VERTRAGLICHE NEBENPFLICHTEN Grundstückseigentümer und Nutzer können die Erfüllung solcher Pflichten verweigern ...
§ 48 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 48 ZINSERHÖHUNG NACH VERÄUßERUNG (1) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, in der ...
§ 10 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 10 VERANTWORTLICHKEIT FÜR FEHLER ODER SCHÄDEN (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht für Fehler ...
§ 49 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 49 ZUSTIMMUNGSVORBEHALT Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf ...
§ 11 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 11 EIGENTUMSERWERB AN BAULICHKEITEN (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht ...
§ 50 SachenRBerG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 50 ZINSANPASSUNG WEGEN ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßE Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet, ...
§ 12 SchuldRAnpG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 12 ENTSCHÄDIGUNG FÜR DAS BAUWERK (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ...
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