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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'
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- § 2 HKEntschG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG AN DIE HEIMKEHRER AUS DEM BEITRITTSGEBIET (HEIMKEHRERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ) § 2 HEIMKEHRER (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die 1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet
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- § 1 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 1 BETROFFENE RECHTSVERHÄLTNISSE (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel
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- § 47 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 47 ZINSANPASSUNG AN NUTZUNGSÄNDERUNGEN (1) Nutzungsänderungen, zu denen der Erbbauberechtigte nach § 54 Abs. 2 und 3 berechtigt ist, rechtfertigen keine
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- § 9 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 9 VERTRAGLICHE NEBENPFLICHTEN Grundstückseigentümer und Nutzer können die Erfüllung solcher Pflichten verweigern
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- § 48 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 48 ZINSERHÖHUNG NACH VERÄUßERUNG (1) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, in der
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- § 10 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 10 VERANTWORTLICHKEIT FÜR FEHLER ODER SCHÄDEN (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht für Fehler
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- § 49 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 49 ZUSTIMMUNGSVORBEHALT Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf
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- § 11 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 11 EIGENTUMSERWERB AN BAULICHKEITEN (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht
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- § 50 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 50 ZINSANPASSUNG WEGEN ABWEICHENDER GRUNDSTÜCKSGRÖßE Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil zu einer Zinsanpassung verpflichtet,
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- § 12 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 12 ENTSCHÄDIGUNG FÜR DAS BAUWERK (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
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