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- BEAMTVG) § 71 ERHÖHUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile ...
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AUS ANLASS DER EINFÜHRUNG DER RUHEGEHALTFÄHIGKEIT VON STELLENZULAGEN (1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, 1. ...
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UND NEUREGELUNG DES BESOLDUNGSRECHTS IN BUND UND LÄNDERN (1. BESVNG) § 1 1. bis 19. 20. Die Sätze des Grundgehalts in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) werden durch ...
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