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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 22 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 22 BESTELLUNG DER PRÜFENDEN (1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für
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- § 9 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 9 VERWENDUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG ANDERER BUNDESBEHÖRDEN (1) Die Bundespolizei unterstützt 1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt
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- § 21 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 21 ERHEBUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden
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- § 47 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 47 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in
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- § 32 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 32 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
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- § 35 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 35 BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND SPERRUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Stellt sie die
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- § 32 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 32 HÄFEN ECKERNFÖRDE, KIEL, FLENSBURG
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- § 2 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 2 SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN § 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen
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- § 14 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 14 FORTBILDUNG SOWIE ERHALTUNG DER KÖRPERLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT (1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung
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- Eingangsformel BPolHfV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTINNEN UND POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI*) (BUNDESPOLIZEI-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BPOLHFV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 70 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch ...
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