...
...
...
...
...
VON INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGEN FÜR DAS EISENBAHNSYSTEM (EISENBAHN-INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGSVERORDNUNG - EIGV) § 36 RÜCKNAHME UND WIDERRUF; EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach ...
...
EINES FONDS ZUR BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG IN DER SEE- UND BINNENSCHIFFAHRT (SCHIFFAHRTSRECHTLICHE VERTEILUNGSORDNUNG - SVERTO) § 21 ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das ...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ELEKTRONISCHE SCHUTZSCHRIFTENREGISTER (SCHUTZSCHRIFTENREGISTERVERORDNUNG - SRV) § 3 EINSTELLUNG (1) Eine dem Register elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf ...
...
DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN TECHNISCHEN DIENST IN DER BUNDESWEHRVERWALTUNG – FACHRICHTUNG WEHRTECHNIK – (HTDBWVAPRV) § 8H EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung ...
...
Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 11 EINSTELLUNG ODER VERSETZUNG AUS LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES (1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ...
...
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST IN DER BUNDESWEHRVERWALTUNG – FACHRICHTUNG WEHRTECHNIK – (GTDBWVAPRV) § 9H EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung ...