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Trefferliste für 'energie'

Dokument 71 - 80 von 1886 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 EDL-G - Einzelnorm*
... Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann; 2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; 3. Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren ...
§ 3 EnEfG - Einzelnorm*
... Einzelmaßnahmen ermittelt wird, 10. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft, 11. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für ...
Anlage 5 EIGV - Einzelnorm*
... EISENBAHNSYSTEM (EISENBAHN-INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGSVERORDNUNG - EIGV) ANLAGE 5 (ZU § 9 ABSATZ 4) MAßNAHMEN, DIE FÜR DIE TEILSYSTEME INFRASTRUKTUR, ENERGIE, STRECKENSEITIGE ZUGSTEUERUNG, ZUGSICHERUNG UND SIGNALGEBUNG SOWIE FÜR DIE ÜBRIGE EISENBAHNINFRASTRUKTUR ALS AUSTAUSCH IM ZUGE VON INSTANDHALTUNGSARBEITEN ...
§ 1 BMWiBhWidVertrAnO - Einzelnorm*
... VERTRETUNG DES BUNDES IN VERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHREN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN (BMWIBHWIDVERTRANO) § 1 ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN (1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für ...
§ 2 BMWiBhWidVertrAnO - Einzelnorm*
... VERTRETUNG DES BUNDES IN VERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHREN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN (BMWIBHWIDVERTRANO) § 2 VERTRETUNG IN VERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHREN (1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse ...
§ 3 BMWiBhWidVertrAnO - Einzelnorm*
... VERTRETUNG DES BUNDES IN VERWALTUNGSGERICHTLICHEN VERFAHREN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN (BMWIBHWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums ...
Eingangsformel BNetzABGebV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in ...
§ 7 BNetzABGebV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) § 7 INKRAFTTRETEN; AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung ...
§ 44 KVBG - Einzelnorm*
... AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der ...
§ 45 KVBG - Einzelnorm*
... zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an ...
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