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Trefferliste für 'estdv'
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- § 5 EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 6 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 6 ERÖFFNUNG, ERWERB, AUFGABE UND VERÄUßERUNG EINES BETRIEBS (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des
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- § 7 EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 8 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 8 EIGENBETRIEBLICH GENUTZTE GRUNDSTÜCKE VON UNTERGEORDNETEM WERT Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein
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- § 8a EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 8b EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 8B WIRTSCHAFTSJAHR 1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. 2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben
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- § 8c EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 8C WIRTSCHAFTSJAHR BEI LAND- UND FORSTWIRTEN (1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit 1. einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der
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- Anlage 4 ÜblG 3 - Einzelnorm



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Wirtschaft (ÄndIHG) vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585) 26. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStDV 1951 - (Bundesgesetzbl. I S. 54) in der Fassung der Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher ...
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